Satzung


Satzung des Vereins Bürgerinitiative Containerhafen e.V.

 

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Bürgerinitiative Containerhafen e.V. Er hat seinen Sitz in 31675 Bückeburg-Cammer und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr, als erstes Geschäftsjahr gilt das Rumpfjahr 2007.
 
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist es:
1.dafür zu sorgen, dass bei der Planung des RegioPort Weser (Erweiterung des Hafens Minden für Container-Umschlag mit integriertem, regional bedeutsamen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich für hafenorientierte Nutzung)  die dem Vorhaben entgegenstehenden Belange potentiell betroffener Bürger und Gemeinden/Ortsteile, des Naturschutzes, des Landschaftsschutzes, des Hochwasserschutzes und andere bedeutende Belange eingebracht werden und entsprechend ihrer hohen Bedeutung angemessen Berücksichtigung finden.
2.dafür zu sorgen, dass die Wohn- und Lebensqualität der an das Plangebiet für den RegioPort Weser angrenzenden Gemeinden/Ortsteile bewahrt und gefördert wird, um eine lebendige und lebenswerte Wohnstruktur zu erhalten und damit die Zukunftsfähigkeit dieser Gemeinden auch für künftige Generationen zu sichern.
Der Verein ist politisch unabhängig.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Beitrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach billigem Ermessen. Die Aufnahme bzw. Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
·       Tod
·       Austritt
·       Ausschluss
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, welche an den Vorstand zu richten ist. Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mit Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Setzt sich ein Mitglied durch sein Verhalten in Widerspruch zu den Zielen des Vereins oder schadet es durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins, kann es durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorwürfen zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Für das laufende Geschäftsjahr geleistete Mitgliedsbeiträge werden bei Ende der Mitgliedschaft nicht erstattet.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Geldbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages beträgt für das Rumpfjahr 2007 zehn Euro. Für die Folgejahre beträgt der Beitrag zehn Euro.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand (§ 7)
- die Mitgliederversammlung (§ 8).

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden, 1 Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Vorstands-Mitglied wird einzeln gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit jedoch noch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Zum Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. Der Vorstand ist für die Führung der Geschäfte des Vereins zuständig und entscheidet in allen Fragen, die nicht durch Gesetz oder diese Satzung der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe bei dem Vorstand beantragt. Die Mitgliederversammlung ist durch ein Vorstandsmitglied in schriftlicher Form unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung kann in jeder geeigneten Form erfolgen (per Mail, telefonisch, schriftlich, per Aushang etc.) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus Ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Der Leiter der Mitgliederversammlung bestimmt den Protokollführer. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Nicht erschienene Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Satzungsänderungen oder der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung soll bei Auflösung des Vereins über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens entscheiden. Über die Mitgliederversammlung und die in ihr getroffenen Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, welches durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Satzung wurde am 02.August 2007 errichtet