Münster/Minden (hwa). Der Bebauungsplan für den Regioport Weser ist nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Münster unwirksam.Link
Mit diesem Urteil gab der Zweite Senat gestern der Bückeburgerin Giesela Lindenthal und der Stadt Porta Westfalica Recht. Die Richter stützen sich dabei auf eine ihrer Einsicht nach rechtswidrige Gründung des Planungsverbandes, inhaltlich hatte sich der Senat mit dem Bebauungsplan nicht beschäftigt.
Die Stadt Minden will trotz des Urteils an dem Bauvorhaben festhalten, am kommenden Montag soll der erste Spatenstich erfolgen. Wie der Verbandsvorsteher Lars Bursian erklärt, sei das Urteil aus Münster nicht rechtskräftig und habe daher auch keine aufschiebende Wirkung. Zudem bestehe die Absicht, Revision einzulegen, die das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen hat. Bevor über die weiteren Schritte entschieden werde, wolle die Stadt noch das schriftliche Urteil abwarten, sagt Bursian, der auch Baubeigeordneter der Stadt ist. Der Regioport werde weitergebaut, machte auch Bürgermeister Michael Jäcke laut einer Mitteilung noch einmal deutlich. Es gebe eine rechtskräftige Baugenehmigung und einen Planfeststellungsbeschluss für den Kai.
Lindenthal wertet das als Verstoß „gegen unsere gerichtlich bestätigten Rechte“ und kündigt an, weiter juristisch gegen den Regioport vorgehen zu wollen. Auch die Bürgerinitiative Bicon, die die Klage der Bückeburgerin unterstützt hatte, zeigte sich empört: Einen Spatenstich für ein illegales Vorhaben dürfe es nicht geben, sagte der Bicon-Vorsitzende Uwe Tönsing. Anders als Jäcke wertet der Bückeburger auch die auf der Grundlage des gekippten Bebauungsplanes erteilten Baugenehmigungen als „ebenfalls nicht rechtskräftig“.
Die Richter haben ihr Urteil vor allem auf formelle Fehler gestützt. Der Planungsverband sei rechtswidrig gegründet und existiere damit rechtlich nicht. Als Grund nannte das Gericht die Beteiligung der Kreise Minden-Lübbecke und Schaumburg. Diese Zusammensetzung des Planungsverbundes hatte auch Giesela Lindenthal gerügt. Eine Bebauungsplanung sei laut Grundgesetz und Baugesetzbuch grundsätzlich den Gemeinden vorbehalten, heißt es in der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts. Ausnahmen seien nur bei besonderem Abstimmungsbedarf möglich. Das sei hier aber nicht der Fall, so die Münsteraner Richter.
Ob der Bebauungsplan über die formalen Fragen hinaus an weiteren Mängeln leidet, hat der Zweite Senat offen gelassen. Im Hinblick auf Öffentlichkeitsbeteiligung, Ausgleichsmaßnahen und Verkehrsuntersuchungen erscheine das aber nicht als ausgeschlossen, heißt es. So hatte die Stadt Porta Westfalica geklagt, weil die B482 schon jetzt an die Kapazitätsgrenze stoße, der zusätzliche Verkehr aber nicht ausreichend beachtet worden sei.